Arbeitsverträge können befristet geschlossen werden, sodass sie automatisch mit Ablauf der Befristung enden (Zeitbefristung). Dies regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Die gesetzlichen Regelungen fordern grundsätzlich einen Sachgrund für eine Befristung. Diese sind nicht abschließend im Gesetz geregelt. Daneben ist jedoch auch eine sachgrundlose Befristung möglich. Fehlt ein sachlicher Grund, so ist die Befristung eines Arbeitsvertrags im Allgemeinen nur bei Neueinstellungen und höchstens für die Dauer von zwei Jahren zulässig.
Höchst problematisch sind bei der Befristung von Arbeitsverträgen vor allem die strengen Formvorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen. Die Folge einer unwirksamen Befristung ist grundsätzlich ein unbefristeter Arbeitsvertrag.
Wir überprüfen befristete Arbeitsverträge und vertreten Arbeitnehmer auch im Rahmen einer Entfristungsklage vor allen deutschen Arbeitsgerichten bis hin zum Bundesarbeitsgericht.