Bei Umstrukturierungen und Personalabbau gilt: In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen nicht nur informiert, es muss auch ein Interessenausgleich versucht werden, um soziale Nachteile abzumildern.
Ein unterlassener oder nicht ernsthaft versuchter Interessenausgleich kann für den Arbeitgeber teure Ansprüche aus einem Nachteilsausgleich nach sich ziehen.
Im Rahmen eines betriebsbedingten Kündigungsschutzprozesses spielt ein Interessenausgleich eine große Rolle. Hier können günstige Regelungen für den Einzelnen enthalten sein, die es zu nutzen gilt. Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer bei der Überprüfung und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Interessenausgleich.
Wir überprüfen Interessenausgleiche und beraten Sie dabei über die vielfältigen Anspruchs- und Regelungsmöglichkeiten. Sollte hierin eine Namensliste für betriebsbedingte Kündigungen vereinbart sein, so beraten wir Sie über die Möglichkeiten dagegen vorzugehen.
Ferner führen wir Interessenausgleichsverhandlungen und entwickeln gemeinsam mit den Betriebspartnern Lösungen, die die Interessen beider Seiten bestmöglich sichert. Kommt es zu keiner Einigung, führen wir auch das Verfahren vor der Einigungsstelle für Sie durch.