Gerade im Vertrieb werden Mitarbeiter oft nicht als sozial abhängige Arbeitnehmer, sondern als freie Handelsvertreter angestellt.
Das Recht der Handelsvertreter richtet sich nicht nach den üblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften, sondern ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt, es gibt grundsätzliche Unterschiede zum klassischen Arbeitsverhältnis. Beispielsweise genießen Handelsvertreter keinen Kündigungsschutz, ihr Verdienst wird wesentlich von der erwirtschafteten Provision bestimmt.
Bei der Beendigung eines Handelsvertretervertrages ist vor allem auf den sog. Ausgleichsanspruch zu achten. Er muss vom Unternehmen an den Handelsvertreter gezahlt werden, wenn es durch seine Bemühungen weiterhin geschäftliche Vorteile zieht, so dass dem Handelsvertreter Provisionen verloren gehen. Wir beraten Handelsvertreter bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und übernehmen selbstverständlich auch die Prozessvertretung vor den Zivilgerichten.
Ein besonderes Augenmerk ist in diesem Zusammenhang auf die Frage zu richten, ob der Mitarbeiter tatsächlich freier Handelsvertreter im Sinne des Gesetzes ist. Aufgrund ihrer persönlichen Abhängigkeit von einem Unternehmen und die Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation sind viele Handelsvertreter in Wirklichkeit als abhängige Arbeitnehmer anzusehen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist und gegebenenfalls der Kündigungsschutz greift.